UNSERE SATZUNG
DES REITSPORTVEREIN FLÖRSHEIM AM MAIN 1929 e.V.
§ 1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Reitsportverein Flörsheim am Main 1929 e.V., abgekürzt RSVF.
2. Der Sitz des Vereins ist in Flörsheim am Main.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen, sowie der offenen Jugendarbeit und Jugendpflege.
3. Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a. die Ausübung und Förderung des Reitsports sowie ergänzender Sportarten zur körperlichen Ertüchtigung und Gesundheitsförderung seiner Mitglieder.
b. die Ausbildung im Reiten und Voltigieren in den Grunddisziplinen im Rahmen eines Ausbildungsplanes sowie die Durchführung von Hippotherapie und therapeutischem Reiten.
c. die Ausbildung von Reitern mit eigenem Pferd nach dem Ausbildungs- u. Zeitplan des gesamten Schulbetriebes.
d. die vereinseigenen Pferde pfleglich und fachlich einzusetzen, ihre möglichst lange und gesunde Erhaltung anzustreben und die praktische Pferdehaltung sowie den Tierschutz zu fördern.
e. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Pferde sowie des Reitplanes im Rahmen des Freizeit- und Breitensports zu unterstützen. Dabei sollen Schäden in der Natur durch reitsportliche Betätigung vermieden werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen und will aus den Einnahmen des Schulbetriebes nur die ökonomische Erhaltung und den Fortbestand sichern.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für „Satzungsgemäße Zwecke“, d.h. Unterhalt der vereinseigenen Pferde, Neukauf, Beschaffung und Erhaltung von Reitzeugen sowie Veranstaltungen im Rahmen und im Interesse des Vereins verwendet werden.
7. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
8. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
9. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögens.
10. Politisch und religiös ist der Verein neutral.
§ 3. Mittel zur Erreichung der Aufgaben
Die für die Unterhaltung notwendigen Beiträge werden aus dem Verkauf von Reit- u. Voltigierstunden sowie Therapieeinheiten erhoben. In diesem Unkostenbeitrag sind die den Ausbildern zu zahlenden Unkostenerstattungen enthalten. Die Höhe der für die Unkosten zu zahlenden Beträge werden vom Vorstand festgesetzt.
Für die an der Ausbildung teilnehmenden Reiter mit eigenem Pferd ist ein Ausbildungsbeitrag zu erheben. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4. Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) außerordentlichen Mitgliedern
2. Aktive oder ordentliche Mitglieder können alle männlichen oder weiblichen Personen werden, die an den Vereinsveranstaltungen aktiv teilnehmen.
3. Passive oder außerordentliche Mitglieder können alle männlichen oder weiblichen Personen werden, die als Freund des Pferdes oder des Pferdesports die Vereinsbestrebungen in ir-gendeiner Weise unterstützen wollen.
4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Verdienste ernannt.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und der Genehmigung durch den Vorstand.
6. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
7. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
8. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem vom Verein verwendeten Aufnahmeformular zu beantragen.
9. Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller verpflichtet, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Verein die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern erhebt. Das Mitglied verpflichtet sich, für die Dauer der Mitgliedschaft am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
10. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
11. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss aus dem Verein oder
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste
12. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
13. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
14. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief oder E-Mail) an den Vorstand bis zum 30.11.des Jahres und wird mit Ablauf des 31.12. des Jahres wirksam. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.
15. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen zu.
16. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichten werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen nach dieser in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und in der Mahnung aus-drücklich die Streichung angedroht wurde.
§ 5. Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein, Datenschutz, Fotoerlaubnis
1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogener Daten, die ausschließlich für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung benötigt werden. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies rechtlich erforderlich ist.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
3. Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
4. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
5. Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins in den Medien – gleich welcher Form (z.B. Tagespresse, Homepage, Social Media). Die Mitglieder gestatten dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke.
§ 6. Beitragsleistungen
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
a) eine einmalige Aufnahmegebühr
b) ein jährlicher Mitgliedsbeitrag
c) Stundenvergütungen
3. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen und -anlagen festgelegten Arbeitsstunden, im Falle der Nichtleistung, die ersatzweise festgesetzten Stundenvergütungen, zu erbringen.
4. Die Höhe der Beiträge, die Anzahl der Arbeitsstunden und Stundenvergütungen bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
5. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
6. Für Familien ab 3 Mitgliedern gilt ein Familienbeitrag. Dieser gilt für Eltern sowie deren minderjährige Kinder.
7. Außerordentliche Mitglieder werden beitragsfrei geführt.
8. Für neu aufzunehmende Mitglieder gilt kein ermäßigter Jahresbeitrag.
9. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
10. Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt.
11. Der Verein zieht die Vereinsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauffolgenden Arbeitstag.
12. Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.
13. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
14. Für Rücklastschriften wird eine Gebühr von 10 € erhoben.
15. Der Verein ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren haben das Mitglied zu tragen.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins unter Aufsicht oder mit Genehmigung des Vorstands zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen,
b) hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren,
c) durch tatkräftige Mitarbeit die Vereinsbestrebungen fördern zu helfen,
d) die vom Vorstand festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen,
e) zu den Übungsstunden, Veranstaltungen und dergleichen regelmäßig und pünktlich zu erscheinen,
f) bei pferdesportlichen Wettbewerben sportlich und fair die Richtlinien der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) zu beachten,
g) eine auf sie entfallende Wahl nach Möglichkeit anzunehmen.
§ 8. Vertretung und Geschäftsführung
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
a) der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassierer
Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt und kann nicht verlängert werden.
b) der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
den drei Mitgliedern des Vorstands nach § 26 BGB
und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern (2. Kassieren, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer, Beisitzer)
c) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt oder der Abberufung.
a) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
b) Die Vorstandsmitglieder werden turnusmäßig für zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Im ersten Jahr
1. Vorsitzender
1. Kassierer
2. Schriftführer
Im zweiten Jahr
2. Vorsitzender
2. Kassierer
1. Schriftführer
Beisitzer
c) Der Vorstand gem. § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
d) Im Falle eines Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode kann ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds betraut werden (Personalunion). Das Vorstandsmitglied hat dann dennoch nur eine Stimme im Vorstand.
e) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern ist zulässig.
f) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig. 1. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
2. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
3. Beschlüsse werden grundsätzlich in Vorstandsitzungen gefasst, die der 1. Vorsitzende leitet.
Bei deren Abwesenheit beschließen die Vorstandsmitglieder, wer die Sitzung leitet.
4. Auch schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Vorstands sind zulässig.
g) Wählbar als Vorstandsmitglied ist jede volljährige natürliche Person. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich gegenüber dem Verein erklärt haben.
h) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
i) Der Rücktritt von einem Vorstandsamt kann nur in der Mitgliederversammlung, in einer Vorstandssitzung oder durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied nach § 26 BGB erklärt werden.
j) Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält.
k) Der Verein schließt für die Mitglieder des Vorstands eine Versicherung zur Absicherung gegen Risiken aus der Vorstandstätigkeit und der Geschäftsführung für den Verein ab (D&O- Versiche-rung)
l) Die Positionen der Beisitzer können unbesetzt bleiben.
2. Die Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf besonderen Antrag einberufen werden. Der Antrag muss von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden oder vom Vorstand, wenn das Interesse des Vereines es erfordert.
c) Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
d) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines ist jeweils eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
e) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches alle Beschlüsse enthalten muss und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
f) Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag durch Stimmzettel.
g) Bewerben sich so viele Kandidaten wie Ämter zu vergeben sind, kann die Wahl offen per Handzeichen in einem Wahlgang erfolgen, wenn dies die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen hat.
h) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung (per Post oder E-Mail) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
i) Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für:
1. den vom Vorsitzenden zu erstattenden Jahresbericht
2. die Wahl der Kassenprüfer
a: Im Rahmen der Jahreshauptversammlung wählt die Mitgliederversammlung aus
dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Ersatz
Kassenprüfer
b: Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören
c: Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer
sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
4. Satzungsänderungen
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. die Auflösung des Vereins
j) Die Mitglieder sind ab 16 Jahren wahl- und stimmberechtigt und können sich ab 18 Jahren in den Vorstand wählen lassen.
k) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen haben maximal eine Stimme.
§ 9. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich aus.
2. Bei Bedarf können die Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
3. Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden (z.B. Übungsleitertätigkeit).
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
6. Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten.
7. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.
§ 10. Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzli-chen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein folgende Daten auf: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, gesetzliche Vertreter, Eintrittsdatum. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
4. Als Mitglied des Landessportbund ist der Verein verpflichtet, das Alter seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben im Verein, werden der Name, die vollständige Adresse mit Telefonnummer sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein gemeldet.
5. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Ver-eins und auf der Homepage bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett und der Homepage mit Ausnahme von Turnierergebnissen.
6. Nur Vorstandsmitglieder oder Mitarbeiter des Vereins, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnisse bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mietgliederdaten ausgehändigt.
7. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
8. Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.
9. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten werden von der Homepage entfernt.
10. Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Mitgliedes gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Wirksamwerden des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
11. Jedes betroffene Mitglied hat das Recht auf:
a: Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b: Berichtigung über sie zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c: Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d: Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
12. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
13. Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz benennt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Der Vorstand ist auch ermächtigt, einen exter-nen Dritten mit der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten zu beauftragen.
§ 11. Haftungsausschluss
1. Haftungsbeschränkungen
a: Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs.1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.
b: Werden die Personen von a: von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
2. Haftungsbeschränkung für Vorstandstätigkeit
Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig oder für grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versiche-rungsschutz besteht, ist § 31a Abs.1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.
§ 12. Nenngelder für reitsportliche Veranstaltungen
Bei der Teilnahme an Gruppenwettbewerben übernimmt der Verein das Meldegeld. Bei der Teilnahme an sonstigen Ausschreibungen hat der jeweilige Reiter das Meldegeld selbst zu tragen.
§ 13. Preise
Preise, die bei Gruppenwettbewerben errungen werden, fallen dem Verein zu. Bei Einzelwettbewerben bleiben die Preise Eigentum des Siegers gemäß L.P.O.
§ 14. Entschädigungen
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber haben jedoch Anrecht auf Ersatz von Reisekosten. Den Trainern/Übungsleitern kann eine Vergütung gewährt werden, deren Festlegungder Vorstand beschließt.
§ 14. Satzungswidriges Verhalten
Mitgliedern des Vereins, welche dieser Satzung oder sonstigen Beschlüssen zuwiderhandeln, kann der Vorstand einen Verweis erteilen bzw. sie bei groben Verstößen aus dem Verein ausschließen.
§ 15. Vereinsordnungen
1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
- Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
- Finanzordnung
- Beitragsordnung
- Jugendordnung
5. Zu Ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 16. Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be-schlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung, Kreisvereinigung Main-Taunus e. V., Wohnheim, Untermainstraße 9, 65439 Flörsheim, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Flörsheim am Main, den 14.Dezember 2019
Der Vorstand
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